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Thema: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?


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Abgemeldet!!!
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

@ Jane_Demut

Danke für deine ausführlichen und interessanten Ausführungen zu diesem Thema...aber du hast Recht...ich kenne 2 Fälle, da hätte so etwas sehr geholfen.

Von dieser Sicht aus habe ich es bisher noch nicht betrachtet!

Es kann immer wieder etwas unvorhergesehenes passieren und da sollte man sich absichern! Auch wenn viele schreiben, es macht keinen Sinn und man soll vertrauen... aber vorbeugen, in welcher Weise auch immer, schadet nie!

23.07.2017 um 15:06    Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Mastxxxxxx
3 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Besser als MagicMind hätte man es nicht sagen können.

§ 228 StGB greift hier. Vertrag wäre schlicht sinnlos.

23.07.2017 um 17:10  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von emilxx
4 Beiträge bisher
emilk
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Hallo,

ein vertrag kann auch unter zwang unterschrieben werden.

besser ist ein schriftstück beim notar aufsetzen lassen und dort hinterlegen.
ob das schriftstück von einem gericht gewürdigt wird entscheidet der richter.
...es ist besser als nichts...
und zeigt zumindest die s**uelle richtung in der sich jemand bewegt.

dann kommt da noch die glaubwürdigkeit.
aussage gegen aussage.





28.07.2017 um 20:37  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Grafxxxxxxxxxxxxxxxx
12 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Ich stand einmal vor dem gleichen "Vertragsproblem", als mir die Ausbildung einer verheirateten Sub angeboten wurde. Ich wollte mich rechtlich absichern, erfuhr dann von einem Anwalt, dass solche Verträge sittenwidrig sind, damit bei einem Rechtsstreit wertlos.

11.09.2018 um 1:07  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Devoxxxxx
19 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Ohne jetzt eine Rechtsberatung durchführen zu wollen ( dafür sind schließlich die Rechtsanwälte da), habe ich mal einen Blick in die Kommentarliteratur (Fischer, StGB, 2017, 64. Auflg) geworfen. Vielleicht bietet es ja etwas mehr Orientierung.
Der maßgeblich § 228 StGB ist ja bereits als Rechtfertigungsgrund genannt worden.

Es kommt bei der Frage, ob die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht ist nach herrschender Ansicht auf Art und Gewicht des Erfolgs der Körperverletzung an, in die eingewilligt wurde (§ 228 Rn. 91a).

Explizit wird dabei auf s**uell motivierte sadomasochistische Taten Bezug genommen (Rn. 10). Diese sind vom Anwednungsbereich des § 228 StGB ausgenommen, und daher grundsätzlich durch Einwilligung gerechtfertigt, sofern sie nicht gravierende, an § 226 StGB (schwere Körperverletzung) heranreichende Verletzungen zum Gegenstand haben; was absolut nicht die Regel sein dürfte.
Eine Abhandlung der höchstrichterlichen Rspr. findet sich in BGH 49, 166/ BGH 2 StR 505/03 - Urteil vom 26. Mai 2004.

Damit besteht im Falle einer Einwilligung wohl kein Problem mit § 228 StGB, sondern vielmehr ein Beweisproblem derselben. Ein schriftliches Dokument kann hier durchaus helfen.

Allerdings ist eine Einwilligung frei widerruflich, oder kann aus anderen Gründen unwirksam sein.
Dann bestünde tatsächlich keine Rechtfertigung mehr. Allerdings dürfte eine unter diesen Umständen erfolgte Körperverletzung dennoch nicht zu einer Strafbarkeit führen, wenn der Verletzende annimmt, er handle mit Einwilligung. Dann liegt meiner Meinung nach ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der nach § 16 1 I StGB a***og die Vorsatzschuld entfallen lässt.
Die fehlende Strafbarkeit scheint auch die Rspr. anzunehmen (Rn. 26).


Ich persönliche glaube, dass im Falle einer Anklage und Durchführung eines Beweisverfahrens eine schriftliche Einwilligungserklärung durchaus Gewicht hat. Um das Fehlen einer Einwilligung nachzuweisen, muss man dann schon glaubhaft etwas Gewichtiges vorbringen, warum eine solche schriftliche Einwilligung unwirksam (Widerruf, Täuschung,Erzwingung Verlust der Einwilligungsfähigkeit (Rn. 5 ff.)etc.) sein soll.
Und selbst wenn das der Fall sein sollte, und der Angeklagte glaubhaft vorträgt, er habe auf die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung vertraut, muss man Anhaltspunkte dafür haben, dass seine Behauptung nicht stimmt. Natürlich ist das alles Einzelfall bedingt, aber ich glaube nicht, dass eine Verurteilung im Falle einer schriftlichen Einwilligungserklärung einfach zustande kommen würde. Denn im Zweifel hat er immer noch Recht.


Am Ende möchte ich nochmal anmerken, dass Strafrecht nicht mein Fachgebiet ist, und ich hier lediglich meine Sicht der Dinge wiedergebe. Auch habe ich keinerlei Interesse für meine Aussagen zu haften



12.09.2018 um 19:50  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Unexxxxxxxxxxxxxx
5 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Solche Verträge sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind.....

Rechtlich völlig unwirksam!

13.09.2018 um 15:17  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Unexxxxxxxxxxxxxx
5 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Solche Verträge sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind.....

Rechtlich völlig unwirksam!

13.09.2018 um 15:31  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Devoxxxxx
19 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

In der Tat, Schadensersatz ist Privatsache.
Da läuft der Spaß dann auch ganz anders ab; auch was die Beweislage angeht.
[Es gibt aber noch in der StPO eine paar dunkle Paragraphen, man könnte sie fast jungfräulich nennen, in den §§ 403 ff. StPO über das sog. "Adhäsionsverfahren", womit man Schadensersatz im Strafverfahren durchgeführt geltend machen kann; was aber auch natürlich sich nach BGB Vorschriften richtet.]

Im übrigen ist es natürlich auch schon zu hören, wenn es ohne den ganzen Krams mit der Beziehung geklappt hat




13.09.2018 um 16:31  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von biesxxx
220 Beiträge bisher
biestt
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Erstens hat so ein Vertrag nichts rechtliches ... zweitens haben Sklaven ja eh keine rechte und somit auch kein recht auf was einzuklagen.... und
Drittens subs manipulieren ihre doms solange bis sie ihren Willen haben .... und daraus der domwunschzettelerfüller entsteht.... da frag ich mich was will ich da einklagen ? Meine eigene Dummheit weil ich ihm das erlaubt hab ???

13.09.2018 um 18:26  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von sandxxxxx
19 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Hallo Maya,

Also wenn dein Herr sich dann besser fühlt...unterschreib es ihm

Wobei so ein Vertrag oder Genehmigung wenn er so eine pauschale und zeitlich unbefristete Regelung beinhaltet zur Genehmigung einer Körperverletzung sowieso rechtlich wertlos ist.

Grundlage für SM "Spiele" und ärztliche Behandlungen ist der §228 STGB:

Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Faktisch ist das die Basis mit der Ärzte und Dominas arbeiten.
Sicherlich ist dein Herr auch basierend auf diesem Paragraphen freigesprochen worden.

Bedeutet aber auch im Umkehrschluss das so eine pauschale Erklärung nichtig ist, er könnte dir ja den Hintern verhauen weil er nur schlechte Laune hat -und das wäre dann definitiv Sittenwiedrig. Ist also vollkommen egal was er schreibt und Du unterschreibst. Ebenso ist ein sogenannter Sklavenvertrag nix wert.


Wobei: warum darf ein sklave überhaupt was unterschreiben? Er oder Sie ist ja ohnehin mein Eigentum...und ich bestimme über ihn/sie.

Nun wie dem auch sei, zur rechtlichen Klärung lass dich Anwaltlich beraten.

13.09.2018 um 19:45  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von Devoxxxxx
19 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Die Posts hier zeigen eigentlich ziemlich deutlich, dass akuter Handlungsbedarf besteht, und der Gesetzgeber für den "Sklavenvertrag" eine Typisierung im BGB vornehmen sollte.
Ich würde es als einen atypischen Dienstvertrag mit werkvertraglichen und kaufvertraglichen Elementen sehen .

13.09.2018 um 20:00  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
Von sandxxxxx
19 Beiträge bisher
re: Schutz für den Dom - Vertrag oder beglaubigte Erklärung?

Liebe Snabbelkram,

Das ist nicht unsittlich, sondern rechtlich unzulässig, da Eigentum an Menschen ausgeschlossen ist.

Siehe Grundgesetz 😎

14.09.2018 um 22:55  Drucken  Diesem Beitrag direkt AntwortenAntworten
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